Meldung Fachperson M-B25
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Informationen zur Meldung
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Meldung «Monitoring B25» - Fachperson intiiert die Meldung bevor sie*er nicht mehr mit JjE arbeitet

Bitte lesen Sie unser Factsheet «Informationen zu B25 für Fachpersonen» vor einer Meldung ans «Monitoring B25».
Im Factsheet finden Sie Informationen zu «B25» allgemein, zu den Voraussetzungen für eine Meldung ans «Monitoring B25» (Aufnahme- und Ausschlusskriterien) sowie zum Meldeprozedere.

Sie können die elektronische Meldung temporär speichern, sobald Sie eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Dann erhalten Sie einen Link auf Ihre E-Mail-Adresse, über den Sie zurück zum Meldeformular gelangen.

Haben Sie Fragen?

Gern können Sie uns unter +41 44 412 72 80 kontaktieren.


 

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Meldung Monitoring B25

Meldung

Eine Monitoring B25-Meldung «mit zuvor eingeholtem Einverständnis der*des JjE» kommt zum Einsatz, wenn dieses Formular nicht mit der*dem JjE ausgefüllt werden kann.
Die Fachperson bestätigt vor dem Absenden dieses Meldeformulars, dass sie das Einverständnis für die Monitoring B25-Meldung bei der*des JjE eingeholt hat und dies in den Akten dokumentiert ist.
Bei nicht urteilsfähigen JjE muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung in den Akten dokumentiert sein.

Eine Meldung Monitoring B25 «mit aktuellem Einverständnis der*des JjE» wird von einer Fachperson initiiert und zusammen mit der*dem JjE ausgefüllt.
Da das Monitoring B25 nach der eingereichten Meldung nur Kontakt mit dem*der JjE (oder mit der gesetzlichen Vertretung bei nicht urteilsfähigen JjE) aufnimmt,
braucht es bei einer Meldung Monitoring B25 «mit aktuellem Einverständnis der*des JjE» keine detailierteren Kontaktangaben der Fachperson.


Persönliche Daten Jugendliche*r/junge*r Erwachsene*r

Vorname
Nachname
Strasse
PLZ
Ort
 
 
Telefon
Mail
AHV-Nummer
siehe Krankenkassenkarte
Geschlecht
Nationalität
Aufenthaltsstatus
In der Schweiz seit

Bei nicht urteilsfähigen JjE bezeugt die meldende Fachperson durch das Ausfüllen der Kontaktdaten
der gesetzlichen Vertretung, dass sie das Einverständnis für eine Meldung bei der gesetzlichen
Vertretung eingeholt hat.
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge
geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).






Daten der meldenden Fachperson

Fachstelle, Schule, Betrieb
Abteilung, Schulhaus, Firma
Vorname
Nachname
Funktion
Telefon
Mail


Die Kontaktdaten der meldenden Fachperson werden:

- auf dem Ausdruck der Meldung erfasst.
- nach der Meldung beim Monitoring B25 nicht in der Fachapplikation CASEnet gespeichert, d.h.
  das Monitoring nimmt nur Kontakt mit dem*der JjE auf (oder mit der gesetzlichen Vertretung bei
  urteilsunfähigen JjE).

Angaben zur gesetzlichen Vertretung
(bei urteilsunfähigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sonst freiwillig)

Rolle
Text bei andere
Vorname
Nachname
Strasse
PLZ
Ort
Telefon
Mail
 
Bildung und Arbeit

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Bildung und Arbeit

Aktueller Status
Seit Datum
Status
Genauere Angaben zum aktuellen Status
 

Geplante Anschlusslösung
Ab Datum
Status
Genauere Angaben zur geplanten Anschlusslösung
 


Höchstes abgeschlossenes Ausbildungsniveau?
Höchstes abgeschlossenes Ausbildungsniveau

 
 
Meldung einreichen

Meldung Monitoring B25 einreichen

Dieses Feld muss auf dem Register «Persönliche Daten» ausgefüllt werden.

Diese Meldung Monitoring B25 «mit aktuellem Einverständnis der*des JjE» wird von einer Fachperson initiiert und zusammen mit der*dem JjE ausgefüllt.

Da das Monitoring B25 nach der eingereichten Meldung nur Kontakt mit dem*der JjE (oder mit der gesetzlichen Vertretung bei urteilsunfähigen JjE) aufnimmt, braucht es bei einer
Meldung Monitoring B25 «mit aktuellem Einverständnis der*des JjE» keine detaillierteren Kontaktangaben der Fachperson.

Bei der Monitoring B25-Meldung «mit zuvor eingeholtem Einverständnis der*des JjE» bestätigt die Fachperson vor dem Absenden des Formulars, dass sie das Einverständnis
der*des JjE (oder bei urteilsunfähigen JjE bei der gesetzlichen Vertretung) zuvor eingeholt hat und dieses in den Akten dokumentiert ist.

Bei nicht urteilsfähigen JjE muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung in den Akten dokumentiert sein.

Auftrag an Monitoring B25

Urteilsfähigkeit und Einverständniserklärung

Urteilsfähige JjE können ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einer Monitoring B25-Meldung zustimmen, da B25 für die JjE ein kostenloses Angebot ist.

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB)

Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. (Art. 19 Abs. 1 und 2 ZGB)

Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist. (Art. 19c Abs. 2 ZGB)

Erklärung der Fachperson bezüglich Urteilsfähigkeit und Einverständnis

Die Einschätzung der Fachperson, welche diese Monitoring B25-Meldung initiiert hat, ist massgebend. Es ist daher auch diese Fachperson, welche nachfolgend das passende Kreuzchen setzt.

 
 
*
 
placeholder
  • JjE urteilsfähig ist.
  • JjE über das Monitoring B25 informiert worden ist.
  • JjE und ich die Meldung für das Monitoring B25 zusammen ausgefüllt haben.

Bei nicht urteilsfähigen JjE muss die Fachperson vor der B25-Anmeldung zwingend das Einversändnis der gesetzlichen Vertretung einholen (vgl. Art. 16 und Art. 19c Abs. 2 ZGB).

 
 
*
 
placeholder
  • JjE nicht urteilsfähig ist.
  • JjE und die gesetzliche Vertretung über das Angebot Monitoring B25 informiert worden ist.
  • ich bei der gesetzlichen Vertretung das Einverständnis für diese Monitoring B25-Meldung eingeholt habe, dies in meinen Akten dokumentiert ist und die Kontaktdaten der
    gesetzlichen Vertretung korrekt in der Meldung Monitoring B25 angegeben sind.

Urteilsfähigkeit und Einverständniserklärung

Urteilsfähige JjE können ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einer Monitoring B25-Meldung zustimmen, da B25 für die JjE ein kostenloses Angebot ist.

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB)

Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. (Art. 19 Abs. 1 und 2 ZGB)

Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist. (Art. 19c Abs. 2 ZGB)

Erklärung der Fachperson bezüglich Urteilsfähigkeit und Einverständnis

Die Einschätzung der Fachperson, welche diese Monitoring B25-Meldung ausfüllt, ist massgebend. Es ist daher auch diese Fachperson, welche nachfolgend das passende Kreuzchen setzt.

 
 
*
 
placeholder

  • JjE urteilsfähig ist.
  • ich das Einverständnis der*des JjE für eine Monitoring B25-Meldung eingeholt und in meinen Akten dokumentiert habe.

Bei nicht urteilsfähigen JjE muss die Fachperson vor der Monitoring B25-Meldung zwingend das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung einholen.
(vgl. Art. 16 und Art. 19c Abs. 2 ZGB)

 
 
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  • JjE nicht urteilsfähig ist.
  • JjE und die gesetzliche Vertretung über das Angebot Monitoring B25 informiert worden ist.
  • ich bei der gesetzlichen Vertretung das Einverständnis für diese Monitoring B25-Meldung eingeholt habe, dies in meinen Akten dokumentiert ist und die Kontaktdaten der
    gesetzlichen Vertretung korrekt angegeben sind.
Urteilsfähigkeit

Einverständniserklärung der*des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen

Das Monitoring B25 fragt persönlich bei den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen nach, ob sie Unterstützung von B25 wünschen (bei nicht urteilsfähigen JjE bei der gesetzlichen Vertretung).

 
 
placeholder

Wer hat Sie (JjE) zur Meldung Monitoring B25 informiert und motiviert? (freiwillig)

Wer hat Sie (Fachperson) zur Meldung Monitoring B25 informiert und motiviert? (freiwillig)

Vorgehen nach der elektronischen Meldung

Sobald die Meldung «mit aktuellem Einverständnis der*des JjE» elektronisch abgeschickt wurde, erhalten die*der JjE und die Fachperson zur Bestätigung des Eingangs eine Mail mit der vollständigen Monitoring B25-Meldung.
Das Monitoring B25 prüft die Meldung und nimmt Kontakt mit der*dem JjE auf.

Bei einer Meldung «mit zuvor eingeholtem Einverständnis der*des JjE» erhält der*die JjE eine Mail ohne das Meldeformular im Anhang. Diese Mail gibt der*dem JjE Auskunft über die Meldung der Fachperson und erklärt das weitere Vorgehen.
Die Fachperson erhält eine Mail mit der vollständigen Meldung.
Das Monitoring B25 prüft die Meldung und nimmt Kontakt mit der*dem JjE auf.

Informationen für meldende Fachpersonen

Das Monitoring B25 nimmt nach eingegangener Meldung nur mit der*dem JjE Kontakt auf (bei nicht urteilsfähigen JjE mit der gesetzlichen Vertretung).
Fachpersonen werden nicht mehr kontaktiert, da sie den Fall abschliessen und somit dem Monitoring B25 übergeben.